Rente aus Deutschland und Besteuerung 
in Spanien? 

Viele Rentner wünschen, ihren Ruhestand unter klimatisch angenehmeren Bedingungen zu genießen. Viele stellen sich die Fragen: Wie sieht es mit dem Rentenbezug deutscher Renten in Spanien aus? Werden Renten aus Deutschland in Spanien besteuert und in welchem Umfang und in welchem Land besteht das Besteuerungsrecht? Muss eine Steuererklärung erledigt werden und wo?

Wir beginnen mit der am häufigsten gestellten Frage.

  • Besteht nach der Auswanderung nach Spanien weiterhin das Anrecht auf eine Rente aus Deutschland?

Die gute Nachricht zuerst: Sobald in Deutschland Ihr Rentenanspruch besteht, ändert sich in diesem Zusammenhang nichts und Sie erhalten nach Ihrer Auswanderung nach Spanien weiterhin von Ihrer zuständigen deutschen Rentenversicherung Ihre volle Rente.

  • Welche Schritte sind für den Erhalt der Rente aus Deutschland in Spanien empfehlenswert?

Empfehlenswert ist, rechtzeitig vor der Auswanderung nach Spanien Ihrer zuständigen deutschen Rentenversicherung schriftlich mitzuteilen, dass Sie zukünftig Ihren Wohnsitz nach Spanien verlegen. Falls sich Ihre Bankverbindung ändern sollte, Ihrer deutschen Rentenversicherung Ihre neue Bankverbindung in Spanien mitzuteilen.

Je nach Ihrer Wahl wird die deutsche Rente von Ihrer deutschen Rentenversicherung entweder auf das bisherige Bankkonto in Deutschland oder auf ein von Ihnen angegebenes Bankkonto in Spanien überwiesen.

  • Rentennachweis?

Für verschiedene behördliche Zwecke sowie im Falle der Anmietung einer Immobilie und zur Bankkontoeröffnung in Spanien wird oftmals ein Rentennachweis angefragt. Falls noch kein Rentennachweis vorliegen sollte, kann dieser bei Ihrer zuständigen deutschen Rentenversicherung angefragt werden.

  • Lebensbescheinigung?

Die deutschen Rentenversicherungsträger verlangen von Rentenbezieherinnen und Rentenbeziehern mit Wohnsitz im Ausland in der Regel die jährliche Vorlage einer "Lebensbescheinigung", die von den Rentenversicherungen generell gemeinsam mit der Rentenanpassungsmitteilung jedes Jahr im Juni/Juli an die Rentnerinnen und Rentner versendet wird. Die Lebensbescheinigung muss in Spanien von der zuständigen Gemeinde "Ayuntamiento" oder dem Zivilstandsamt "Registro Civil" bestätigt werden und üblicherweise vom Rentenempfänger an den deutschen Rentenversicherungsträger zurückgesendet werden.

  • Welcher Staat hat in welchem Umfang das Besteuerungsrecht von Renten aus Deutschland in Spanien?

In erster Linie regelt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien die Besteuerung deutscher Renten in Spanien. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen beiden Ländern betrifft dies die deutsche gesetzliche Rente, Betriebsrente, Riesterrente und private Rente im Wohnsitzstaat. Davon ausgenommen sind deutsche Beamtenpensionäre, da deren Pension nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland besteuert wird.

Das Doppelbesteuerungsabkommen "DBA" zwischen Deutschland und Spanien regelt ebenso, welches Land ab welchem Rentenbezugsjahr das alleinige Besteuerungsrecht hat, respektive ab welchem Rentenbezugsjahr sowohl Deutschland als auch Spanien ein Besteuerungsrecht haben und ab wann eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist.

  • Was ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und wozu dient es?

Das Doppelbesteuerungsabkommen "DBA" ist ein Abkommen zwischen Deutschland und Spanien und dient zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Einkommensteuer.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) werden im Prinzip mit der steuerlichen Ansässigkeit in Spanien die gleichen Steuern auf gesetzliche Renten, Betriebsrenten, Riesterrenten und private Renten in Spanien nach dem Welteinkommensprinzip wie bei spanischen Bürgern fällig.

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt ebenso, ab welchem Jahr des Rentenanspruches das alleinige Besteuerungsrecht der deutschen Rente im Zusammenhang mit dem steuerlichen Wohnsitz in Spanien besteht und ab wann sowie in welchem Land eine Einkommensteuererklärung einzureichen ist.

  • Was sieht die Regelung im "DBA" vor, wenn der gewöhnliche Wohnsitz in Spanien besteht und der Rentenanspruch vor 2015 bestand?

Das "DBA" regelt u. a., dass, sobald der steuerliche Wohnsitz in Spanien besteht und der Rentenanspruch aus Deutschland vor 2015 bestand, in diesem Fall das alleinige Besteuerungsrecht Spanien unterliegt und im Normalfall in Spanien eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist. In Deutschland dagegen unterliegen in diesem Fall die Renteneinkünfte nicht der Besteuerung und sind mit Progressionsvorbehalt freigestellt, und in Deutschland ist keine Steuererklärung fällig.

  • Wie ist die Regelung im "DBA", wenn der gewöhnliche Wohnsitz in Spanien besteht und der Rentenanspruch nach 2015 besteht?

Wenn der steuerliche Wohnsitz in Spanien besteht und der Rentenanspruch nach 2015 bestand, regelt das "DBA", dass in Deutschland ein begrenztes Besteuerungsrecht besteht.  In diesem Fall ist der deutsche Rentenanspruch einer pauschalen Steuer von 5% der Rente in Deutschland unterlegen. Eine Steuererklärung ist in Spanien sowie in Deutschland vorzulegen.

Der in Deutschland gezahlte steuerliche Anteil wird auf den spanischen steuerlichen Anteil angerechnet. Allgemein sind die Steuern auf Renten in Spanien höher, und deutsche RentnerInnen können mit dem steuerlichen Wohnsitz in Spanien mit der gleichen Steuer wie spanische Bürger rechnen. 

Für Rentner*Innen ab dem 01.01.2030 beträgt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen "DBA" der Steuersatz in Deutschland bis zu 10 %. Auch hier ist in Spanien sowie in Deutschland eine Steuererklärung vorzulegen. Der in Deutschland gezahlte steuerliche Anteil wird auf den spanischen steuerlichen Anteil angerechnet.

  • Wohin muss die Steuererklärung in Deutschland gesendet werden?

Für Rentner im Ausland ist die Steuererklärung der Renten an das Finanzamt Neubrandenburg zu senden. 

Finanzamt Neubrandenburg, Postfach 110 140, 17041 Neubrandenburg.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) werden RentnerInnen, die ihren Wohnsitz nach Spanien verlegen, in Deutschland "beschränkt steuerpflichtig".

  • Besteht ein Unterschied zwischen Resident und Nicht-Resident und deren steuerlichen Auswirkungen auf deutsche Renten in Spanien?

Außer dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Spanien fokussiert sich das spanische Steuersystem auf den Unterschied zwischen Resident und Nicht-Resident.

Wer sich länger als drei Monate in Spanien aufhalten will, ist dazu verpflichtet, die Anmeldung des Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt der jeweiligen Gemeinde vorzunehmen.

Zudem ist eine Eintragung im Ausländerzentralregister "Registro Central de Extranjeros" zu beantragen. Der Antrag auf Eintragung in das "Registro Central de Extranjeros" erfolgt bei der örtlichen Einwanderungsbehörde oder bei der spanischen Nationalpolizei "Policía Nacional" in der Stadt, in der der Wohnsitz gemeldet ist.

Der kleine, feine und dennoch große Unterschied zwischen Resident und Nicht-Resident besteht in der Möglichkeit, den Status bei der Anmeldung des Wohnsitzes (Empadronamiento) sowie je nach Absicht und Aufenthaltsdauer zu wählen.

  • Resident (Ansässiger) und Non-Resident (Nicht-Resident) bezeichnen eine offizielle, steuerliche und oft eine rein verwaltungstechnische Statusbezeichnung bei der örtlichen Gemeinde in Spanien.

Die Statusbezeichnung "Resident" (Ansässiger) hat umfassende Konsequenzen, wie die Versteuerung nach dem Welteinkommensprinzip. Im Klartext werden Residente in Spanien voll steuerpflichtig und müssen dieselbe Steuer wie spanische Bürger bezahlen. 

Eine Person gilt als Resident, wenn sie in Spanien mehr als 183 Tage/Kalenderjahr lebt oder arbeitet oder selbstständig ist und über eine ständige Wohnstätte, entweder Eigentum oder Mietobjekt, verfügt und der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Spanien liegt. 

Wer in Spanien "Resident" ist (mehr als 183 Tage Aufenthalt/Jahr), wird für gewöhnlich in Spanien voll steuerpflichtig. Die treffendere Begriffserklärung des Wortes "Resident" ist "Steuerinländer".

Die Statusbezeichnung "Non-Resident" (Nicht-Resident) wird in Spanien als beschränkt steuerpflichtig gehandhabt.  Eine Nicht-Residente Person bezeichnet die beschränkt steuerpflichtige Person in Spanien. (weniger als 183 Tage Aufenthalt/Jahr).

In Spanien hängt die Berechnung der Steuern üblicherweise in Abhängigkeit vom Einkommen rein progressiv nach einem Stufensystem zusammen und der Anteil der zu versteuernden Rente wird ermittelt, indem ein gewisser Prozentsatz auf die erhaltenen Renteneinkünfte angewandt wird. Auch das Alter, ab dem die Rente bezogen wird, beeinflusst die Höhe der zu zahlenden Steuern. Der tatsächliche Steuersatz hängt auch von der autonomen Gemeinschaft ab, in der man wohnt.

Wichtig zu wissen: In Spanien existieren keine Steuerklassen und die persönlichen Umstände werden nicht direkt in die Kalkulation des Steuersatzes einbezogen.

  • Steuerfreibetrag?

Der persönliche Steuerfreibetrag beträgt in der Regel ca. 5.550 €/p. A . 
Wenn der Steuerpflichtige über 65 Jahre alt ist, beträgt der Steuerfreibetrag in der Regel ca. 6.700 €/p. A.
Wenn der Steuerpflichtige über 75 Jahre alt ist, beträgt der Steuerfreibetrag in der Regel ca. 8.100 €/p. A.

In diesem Zusammenhang, besteht die Möglichkeit, das zu versteuernde Einkommen je nach Alter des Steuerpflichtigen erheblich zu reduzieren.

  • Was beinhalten die steuerlichen Pflichten nun genau?

Selbst bei Wohnsitz in Deutschland sowie den steuerlichen Pflichten als Rentner*In mit Bezug gesetzlicher Rente in Deutschland unterliegen Personen nach spanischem Steuerrecht, die mehr als 183 Tage in Spanien ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der gleichen Regelung für die Einkommensteuer wie spanische Bürger.

Für deutsche Rentner*Innen (gesetzliche Rente) mit Renteneintritt ab 2015 besteht eine pauschale Besteuerung von 5 % der Rente in Deutschland und in Spanien hängt die Berechnung üblicherweise in Abhängigkeit vom Einkommen rein progressiv nach einem Stufensystem zusammen und liegt üblicherweise bei einem gewissen prozentualen Steuersatz auf die erhaltenen Renteneinkünfte.

Wie bereits erörtert, wird der in Deutschland gezahlte steuerliche Anteil auf den spanischen steuerlichen Anteil angerechnet. Eine Steuererklärung ist in Spanien sowie in Deutschland vorzulegen.

  • Zusammenfassend wird der Steuerwohnsitz grundsätzlich durch den Wohnsitz ab dem 183. Tag/Jahr oder länger in Spanien bestimmt, wobei der spanische Staat auch von einer Vermutung ausgehen kann und der Beweis (Anscheinsbeweis) in vielen Fällen vom Steuerzahler zu erbringen sein kann. 
  • Im EU-Durchschnitt wird Spanien im Vergleich zu Deutschland als "Hochsteuerland" betrachtet, wenn es um die Steuerlast geht. 
  • Die steuerliche Ansässigkeit ist nicht identisch mit der "Residencia". Die vielbesagte "Residencia" ist eine Aufenthaltsgenehmigung für Personen, die nicht die spanische Nationalität besitzen. Die "Residencia" muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab dem Datum der Anmeldung des Wohnsitzes in Spanien persönlich beantragt werden.

Zusammenfassung: 

Die Besteuerung der deutschen Rente in Spanien ist von vielen Faktoren abhängig und in jedem einzelnen Fall ist eine Einzelfallprüfung empfehlenswert.

Die steuerliche Ansässigkeit gilt nach spanischem Steuerrecht für Personen, die mehr als 183 Tage in Spanien ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, und unterliegt der gleichen Regelung für die Einkommensteuer wie spanische Bürger. In Spanien sowie in Deutschland ist eine Steuererklärung vorzulegen. Der in Deutschland gezahlte steuerliche Anteil wird auf den spanischen steuerlichen Teil angerechnet. 

Es empfiehlt sich, aufgrund der Komplexität und aufgrund verschiedener steuerlicher Varianten zwischen Deutschland und Spanien, einen Steuerberater für internationales Steuerrecht hinsichtlich einer Einzelfallprüfung oder Beratung zu konsultieren, um alle steuerlichen Vor- und Nachteile abwägen zu lassen. Aufgrund der Komplexität und da sich zudem die Rahmenbedingungen kontinuierlich verändern, kann Ihnen ein Steuerberater für internationales Steuerrecht in einer Einzelfallprüfung oder -beratung die steuerlichen Möglichkeiten aufzeigen.

Für weitere Informationen stellen wir Ihnen u. a. einen Link zum Bundesministerium der Finanzen bzgl. des Doppelbesteuerungsabkommens "DBA" zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien bereit.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Spanien/1968-01-20-Spanien-Abkommen-DBA.html

Der Lohnsteuerberatungsverbund e. V. stellt zur Besteuerung der deutschen Rente weiterführende Informationen bereit.

https://www.steuerverbund.de/steuertippsframe/einzelansicht/deutsche-rentner-in-spanien-besteuerungsrecht-und-kontrollmitteilungen

Beratungsstellen nach PLZ der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. finden:

https://www.vlh.de/beratungsstellen-nach-plz.html

  • Ein weiterer interessanter Artikel zur Besteuerung der Rente in Spanien 

https://www.thinkspain.com/de/informationen/leben-in-spanien/wie-viel-steuern-werden-in-spanien-auf-ihre-rente-erhoben

Rechtlicher Hinweis:

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Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Ruhestand in Spanien.

Ihre Ute & Elfi

Rente aus Luxemburg und Besteuerung 
in Spanien?

Besteht Anrecht auf die luxemburgische Altersrente bei Lebensmittelpunkt in Spanien?

Sobald in Luxemburg Ihr Rentenanspruch besteht, ändert sich in diesem Zusammenhang nichts und Sie erhalten nach Ihrer Auswanderung nach Spanien weiterhin von Ihrer luxemburgischen Rentenversicherung Ihre volle Rente.

  • Was ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und wozu dient es?

Zwischen Luxemburg und Spanien besteht wie zwischen allen EU-Mitgliedstaaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Das DBA zwischen Spanien und Luxemburg soll eine Doppelbesteuerung vermeiden. Gemäß dem DBA zwischen Luxemburg und Spanien gelangt es zu steuerlichen Auswirkungen bei Bezug von gesetzlichen Rentenleistungen aus Luxemburg im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes nach Spanien. D.h. sowohl in Spanien als auch in Luxemburg können steuerliche Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenleistungen aus Luxemburg auftreten.

  • Staatliche Renten aus Luxemburg.

Bei einer staatlichen Rente (Beamtenpension) erfolgt die Besteuerung im Falle eines Wohnsitzwechsels nach Spanien in Luxemburg, während sie in Spanien steuerfrei gestellt wird.

  • Private oder gesetzliche Rentenleistungen aus Luxemburg.

Private oder gesetzliche Rentenleistungen aus Luxemburg werden bei einem Wohnsitzwechsel nach Spanien der spanischen Einkommensteuer (IRPF – Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas) unterzogen. Die luxemburgische Rente kann in Luxemburg steuerlich freigestellt werden.

• 183-Tage-Regelung?

Wer in Spanien mehr als 183 Tage pro Jahr ansässig ist, wird in Spanien mit steuerlichem Wohnsitz betrachtet und als unbeschränkt steuerpflichtig angesehen. Die Steuersätze sind progressiv und die gesetzlichen Rentenleistungen aus Luxemburg werden üblicherweise auf das weltweite Einkommen in Spanien  versteuert. 

Falls Luxemburg die Steuern auf die gesetzliche Rentenleistungen einbehält, kann gegebenenfalls eine Anrechnung oder Rückerstattung beantragt werden. Sollte Luxemburg bereits Steuern auf gesetzliche Rentenleistungen erheben, kann man die Steueranrechnung in Spanien überprüfen lassen.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Luxemburg (Espagne - Spain) steht für Interessenten zum Herunterladen auf der Webseite der Steuerbehörde Luxemburg unter "Espagne - Spain" bereit.

https://impotsdirects.public.lu/fr/conventions/luxembourg.html

Es empfiehlt sich aufgrund der Komplexität, einen Steuerberater mit Steuerkenntnissen LUX/ES (int. Steuerrecht) hinsichtlich einer Einzelfallprüfung oder Beratung zu konsultieren, um alle steuerlichen Vor- und Nachteile abwägen zu lassen.

Aufgrund der Komplexität und da sich zudem die Rahmenbedingungen kontinuierlich verändern, kann Ihnen ein Steuerberater in einer Einzelfallprüfung oder Beratung die steuerlichen Möglichkeiten aufzeigen.

Mehrfach wurde von Auswanderern für Beratungszwecke sowie für mögliche steuerliche Optimierungen folgender Steuerberater in Luxemburg empfohlen:

• Parfi Accounting Eislek (ParFi Group)

Ansprechpartner: Monsieur Rob Frederik, Steuerberater/Buchhalter

16, Duarrefstrooss

L-9990 Weiswampach

Oder:17, rue Léon Laval

3372 Leudelange

Direktdurchwahl +352998048

Mobil: +352621169215

Web: https://www.editus.lu/fr/parfi-accounting-eislek-weiswampach-1554640

 

Rechtlicher Hinweis:

Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Steuerberater klären.

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Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Ruhestand in Spanien.

Ihre Ute & Elfi

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